Gastgewerbe

Revision der Arbeitszeit per 1. April 2019

Der Bundesrat entschied am 13. Februar 2019 die geltende Bestimmung fĂŒr Angestellte im Gastgewerbe zu lockern. FĂŒr gastgewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tritt die revidierte Verordnung am 1. April 2019 in Kraft.

Der Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, so dass eine VerlÀngerung der Arbeitswoche auf 7 Tage möglich ist.

Zudem kann der wöchentliche freie Halbtag anders angesetzt werden. Neu, ist der wöchentliche freie Halbtag ab spÀtestens 14.30 Uhr, anstatt ab 14.00 Uhr, zu gewÀhren.

FĂŒr eine solche Arbeitszeitorganisation mĂŒssen jedoch diverse Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen ArbeitnehmerInnen eingehalten werden.

Diese Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.admin.ch